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 Satzung der

Burg Landeck – Stiftung

Präambel

„ die Burgruine zu erhalten, zugänglich zu machen,

durch Anlagen zu verschönern und den

Besuchern den Genuss des Aufenthaltes zu erhöhen.“

Diese von den Gründern des Landeckverein e. V. Klingenmünster 1881 festgeschriebenen Ziele haben ihre Bedeutung bis in die Gegenwart erhalten.

Im Bewusstsein dieses Auftrages gründet der Landeckverein e. V. Klingenmünster die

Burg Landeck -  Stiftung

als gemeinnützige Institution. Die Stiftung soll die Ziele weiterentwickeln, projektieren und nachhaltig umsetzen. Insbesondere Vorhaben, die nach Art, Umfang und Mitteleinsatz die Möglichkeiten des Landeckverein e. V. übersteigen, sollen von der Burg Landeck – Stiftung verwirklicht werden.

§ 1  -  Name und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Burg Landeck – Stiftung“
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Bürgerstiftung Pfalz und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
  3. Sie hat ihren Sitz in Klingenmünster.

     § 2  -  Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist es, im Sinne der Denkmalpflege die staufische Burgruine Landeck, die salische Turmburg Schlössel und die Fliehburg Heidenschuh und deren Umgebung zu erhalten, die geschichtliche Forschung im Kontext mit dem Kloster und dem Ort Klingenmünster zu fördern und Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu geschichtlichen Zusammenhängen anzubieten.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  3. die Förderung von denkmalpflegerischen Maßnahmen
  4. die Förderung von geschichtlichen Forschungsarbeiten
  5. die Förderung von Bildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  6. die Förderung von Kunst und Kultur
  7. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO).
  8. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  9. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
  10. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3  -  Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit dem im Treuhandvertrag/ in der Errichtungserklärung festgelegten Grundvermögen ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist seinem Wert nach ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zwecke können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Zuwendungen anzunehmen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     § 4  -  Treuhandverwaltung   

  1. Die Bürgerstiftung Pfalz ist als Treuhänderin für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 der Satzung zuständig und verwaltet das Stiftungsvermögen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie hat dieses Stiftungsvermögen als Sondervermögen von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und sicher und rentierlich anzulegen.
  2. Die Bürgerstiftung Pfalz hat jährlich auf den 30.06. Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit, die Mittelverwendung sowie die Anlageform des Sondervermögens abzulegen. Dabei ist es der Treuhänderin gestattet, die Prüfung des Sondervermögens durch den Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, der die Bürgerstiftung Pfalz im Übrigen prüft. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt die Treuhänderin für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

  § 5  -  Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stifterrat.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.

 § 6  -  Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis maximal 11 Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind zwei Vertreter des Landeckvereins und ein Vertreter der Treuhänderin.
  3. Die geborenen Mitglieder können 2 bis 8 weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 3 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

   § 7  -  Stifterrat

  1. Der Stifterrat besteht aus den Stiftern, Zustifterinnen und Zustiftern, d.h. Aus Personen, die mindestens 250,00  EURO zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Er kann auf Vorschlag des Vorstandes oder des Stifterrates um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des pfälzischen Gemeinwesens verdient gemacht haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterrat ist freiwillig.
  2. Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in den Stifterrat bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
  3. Bei Zustiftungen ab 1.000,00 EURO kann der Brblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterrat  angehören soll.
  4. Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 28 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Er ist ferner dann ein zu berufen, wenn 10% der Stifterinnen und Stifter, mindestens aber zehn Personen, dieses gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Stifterrat  ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stifterinnen und Stifter beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Stifterrat aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
  5. Der Zuständigkeit des Stifterrats unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Hauhaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. Der Stifterrat kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen, die von diesem so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

 § 8  -  Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung

  1. Satzungsänderungen der Stiftung können der Vorstand und der Stifterrat in einer gemeinsamen Sitzung, zu der mit einer Frist von 4 Wochen geladen worden sein muss, mit einer 2/3 – Mehrheit beschließen, wenn aufgrund geänderter Umstände die Zweckerfüllung in der bestehenden Form nur schwer zu verwirklichen ist. Der neue oder erweiterte Zweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.
  2. Der Vorstand und der Stifterrat können in einer gemeinsamen Sitzung, zu der mit einer Frist von 4 Wochen geladen worden sein muss, mit einer 2/3 – Mehrheit die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände eine  Zweckverwirklichung nicht mehr zulassen.

 § 9  -  Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Landeckverein e. V. Klingenmünster. Sollte der Landeckverein nicht mehr existieren oder nicht in der Lage sein, den Zweck zu verwirklichen, fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die dem Stiftungszweck möglichst nahe ist. Der Landeckverein bzw. die gemeinnützige Organisation hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.